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Garagennutzung
Was darf eigentlich in einer Garage stehen?
Garagen gelten als Stellplätze und dürfen nicht zweckentfremdet werden. Wir erläutern die wichtigsten Regeln rund um deren rechtmäßige Nutzung.
Darf in einer Garage nur ein Auto stehen, oder kann ich auch mein Motorrad dort parken? Und wie verhält es sich mit Fahrrädern?
Die Nutzung der Garage darf nicht im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Normen stehen. In erster Linie sind die Vorschriften der Landesbauordnung einzuhalten. In vielen Bauordnungen wird die Anzahl, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen bestimmt. Besteht eine solche bauordnungsrechtliche Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen, spricht man von einem „notwendigen“ Stellplatz. Eine Garage gilt dabei als eine besondere Form eines Stellplatzes. Oftmals werden diese Regelungen durch Verordnungen und Satzungen ergänzt. Solche Regelungen gibt es auch für das Abstellen von Fahrrädern. Handelt es sich also um einen notwendigen Stellplatz, dann darf dieser grundsätzlich nicht zweckentfremdet werden. Ein notwendiger Stellplatz ist zunächst für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt. Motorräder dürfen also auch in einer Garage geparkt werden. Bei notwendigen Fahrradstellplätzen gilt im Wesentlichen das Gleiche. Sie sind zum Abstellen von Fahrrädern bestimmt. Ob Fahrräder auch in der Garage stehen dürfen, hängt im Wesentlichen von den ergänzenden Regelungen ab.
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Wenn ich kein Auto habe, darf ich meine Garage dann zum Lagern von anderen Gegenständen, wie zum Beispiel Möbeln und Umzugskisten, nutzen?
Bei notwendigen Garagen ist das grundsätzlich nicht möglich, denn die Nutzung als Lagerfläche ist hier nicht vorgesehen. Wird die Garage zum Lagern von Möbeln genutzt, handelt es sich regelmäßig um Zweckentfremdung. Die zuständige Behörde kann die Entfernung der abgestellten Dinge anordnen und auch ein Zwangsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung anordnen. Entscheidend ist, dass ein Kraftfahrzeug dort abgestellt werden kann. So dürfen auch Winterreifen oder Dachgepäckträger in der Garage gelagert werden, sofern ausreichend Platz dafür vorhanden ist. Sind Stellplätze nicht planungsrechtlich vorgeschrieben, müssen sie auch nicht diesen Zweck erfüllen und es können andere Dinge dort abgestellt oder gelagert werden.
Bin ich verpflichtet, mein Auto in der Garage oder auf dem Stellplatz abzustellen, oder kann ich das Fahrzeug auch auf der Straße parken und meinen Stellplatz leer stehen lassen?
Es gibt keine Pflicht, in der Garage zu parken. Das Fahrzeug kann auch an einem anderen Ort abgestellt werden. Die zunehmende öffentliche Parkraumbewirtschaftung macht es allerdings attraktiver, das Fahrzeug dort abzustellen.
Fazit von Inka-Marie Storm, Chefjustiziarin
„Die Garage ist kein Lagerraum, wenn die dafür vorgesehenen Räume wie Keller und/oder Dachboden bereits ausgelastet sind. Beschwerden von Nachbarn oder Vermietern über unsachgemäße Lagerung sollte man ernst nehmen, um Anzeigen und eine etwaige Räumungsverfügung mit Bußgeldandrohung zu vermeiden.“